09.06.2020

7 Antworten zur Mehrwertsteuersenkung

Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es wichtige steuerliche Änderungen. Zum 01.07.2020 wird die Mehrwertsteuer gesenkt. Hier beantworten wir die drängendsten Fragen zur Mehrwertsteuersenkung 2020.

 

Der Mehrwertsteuersatz wird vorübergehend von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Diese Änderung ist vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gültig.

 

Das müssen Unternehmen jetzt beachten.

Die Senkung der Mehrwertsteuer führt für Sie als Unternehmer zu umfassenden Veränderungen. Es müssen Systeme und Prozesse angepasst, Verträge geändert und die Buchhaltung umgestellt werden. Zugleich sollten Sie im Auge behalten, dass diese Anpassungen voraussichtlich in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind.

 

Wann gelten die neuen Steuersätze?

Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen und Lieferungen, die im Übergangszeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 ausgeführt werden. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung spielt dabei keine Rolle.

Was passiert mit Anzahlungen?

Erhält der Unternehmer vor dem 01.07.2020 Anzahlungen, führt die Leistung jedoch im Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020 aus, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz. Dies muss bei der Schlussrechnung berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie, dass Anzahlungen im Übergangszeitraum für Leistungen nach dem 31.12.2020 dann wieder dem Steuersatz von 19 % unterliegen.

Was tun bei Jahresleistungen und Dauerleistungen?

Aus der Absenkung der Mehrwertsteuer ergeben sich auch Änderungen für Jahresleistungen, wie zum Beispiel für Lizenzen. Diese Leistungen sind mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen, deshalb gilt hier ebenfalls der verminderte Steuersatz des Übergangszeitraums.
Dies gilt auch, wenn die Zahlung bereits für das gesamte Jahr vorab geleistet wurde. Es ist dann eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.

Änderungen ergeben sich auch bei Dauerleistungen, vor allem bei Miet- und Leasingverträgen. Hier muss sichergestellt werden, dass diese Verträge, sofern sie als Rechnungen fungieren, für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ müssen die entsprechenden Dauerrechnungen angepasst werden.

Bei Jahresboni muss der Bonus aufgeteilt werden. Es muss zwischen Leistungen bis zum 30.06.2020 und Leistungen ab dem 01.07.2020 unterschieden werden.

Zeitschriften-Abos müssen entsprechend geprüft und angepasst werden.

Was ist bei Steuerkennzeichen zu beachten?

Für alle Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer müssen die Steuersätze angepasst werden. Dies hat zur Folge, dass kurzfristig neue Steuerkennzeichen benötigt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die bestehenden Kennzeichen für den Übergangszeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020 nicht verwendet werden.
Zudem sind auch neue Steuerkennzeichen für im Inland steuerbare Reverse-Charge Eingangsleistungen sowie innergemeinschaftliche Erwerbe für den Übergangszeitraum erforderlich.

Kassensysteme umstellen

Sämtliche Kassensysteme sind auf die neuen Steuersätze umzustellen. Falls notwendig informieren Sie bitte umgehend Ihren Kassenhersteller.

Neue Buchhaltungskonten notwendig

Für die neuen Steuersätze müssen neue Konten in der Buchhaltung angelegt werden.

Achtung bei Rechnungseingang

Auch die Rechnungseingangsprüfung ist betroffen. Die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum dürfen nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen.
Wird die Umsatzsteuer jedoch auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet, handelt es sich anteilig um einen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG. Die zu hoch ausgewiesene Steuer darf daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Wird bei einer Rechnung für eine vor dem 01.07.2020 ausgeführte Leistung im Übergangszeitraum Skonto gezogen, gilt für den Skontoabzug der bislang anzuwendende Steuersatz. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall am Ende des Übergangszeitraums.

 

Hinweis für Unternehmen
Ein überarbeitetes Gesetz zur Mehrwertsteuersenkung wurde bisher (09.06.2020) noch nicht verabschiedet. Diese Ausführungen basieren auf einem Schreiben des Berufsverbandes der Steuerberater (Quelle: LSWB Praxisticker Nr.679). Bitte beachten Sie, dass es sich um ein komplexes Thema handelt und diese Aufzählung nicht abschließend ist.

 

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