28.01.2019

Überblick über die Prüfung von Stiftungen.

Manche Stiftungen sind weltweit bekannt wie die des Erfinders Alfred Nobel. Manche beeindrucken mit einem Milliarden-Vermögen wie die Bill & Melinda Gates Foundation. Andere tragen Ihren Auftrag im Namen wie die Stiftung Warentest. So unterschiedlich Stiftungen auch sind, eines haben sie alle gemeinsam: einen festgelegten Stifterwillen.
Abhängig vom jeweils geltenden Landesstiftungsgesetz ist es in Deutschland nötig, den Jahresabschluss der Stiftung prüfen zu lassen. Dazu gehört auch die Mittelverwendungsprüfung, die feststellt, ob die Mittel im Sinne des Stifters verwendet werden. Die Prüfung einer Stiftung wird von der Stiftungsaufsichtsbehörde oft auf einen Wirtschaftsprüfer übertragen.

So prüft der Wirtschaftsprüfer die Stiftung
Der Jahresabschluss einer Stiftung besteht in der Regel aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einem Anhang. Gegebenenfalls ist ein Lagebericht hinzugefügt. Statt des Anhangs oder Lageberichts wird oft ein Stiftungsbericht erstellt und dem Jahresabschluss beigelegt. Der Wirtschaftsprüfer prüft, ob dieser Jahresabschluss den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Erhalt des Grundvermögens
Der Abschlussprüfer überzeugt sich, ob der Stiftungsvorstand einen plausiblen Plan zur dauerhaften Erhaltung des Stiftungsvermögens verfolgt. Hierzu prüft er die Vermögensanlagen unter Rendite- und Risikogesichtspunkten, die Vermehrung des nominalen bzw. realen Vermögens und die Maßnahmen der Kapitalerhaltung einschließlich der Rücklagenbildung. So stellt der Wirtschaftsprüfer fest, ob das Grundvermögen der Stiftung erhalten wird.

Mittelverwendung nach Stifterwillen
Ein weiterer Prüfungsinhalt ist die satzungsmäßige Verwendung der Mittel. Dieser Punkt ist wichtig, da so sichergestellt werden soll, dass das Vermögen nach dem Stifterwillen verwendet wird. Hierbei wird geprüft, ob sich die Ausgaben mit den in der Satzung festgelegten Stiftungszwecken decken.

Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
Neben der Prüfung des Geschäftsablaufes und der laufenden Ausgaben wird geprüft, ob der Stiftungsvorstand seine Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft erfüllt. Hierzu gehört auch ob der Stiftungsvorstand ordnungsgemäß besetzt ist und seine Aufgaben und Befugnisse sachgerecht geregelt sind. Zudem ist wichtig, ob die Organisation der Stiftungsverwaltung und das Rechnungswesen in Hinblick auf die Stiftungsziele zweckentsprechend gestaltet sind. Auch das interne Kontrollsystem der Stiftung muss geeignet sein.

Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften
Gemeinnützige Stiftungen sind steuerlich begünstigt. Der Wirtschaftsprüfer überprüft auch die steuerliche Situation der Stiftung. Dazu gehören die Prüfung der satzungsgemäßen und zeitnahen Mittelverwendung, die Höhe der Rücklagendotierung sowie die Abgrenzung von Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Gegenstand der Prüfung kann hier auch eine Spartenrechnung, das Ausstellen von Spendenbescheinigungen sowie die Überleitung von Posten des Abschlusses auf steuerliche Kategorien sein.

Bei der Prüfung werden die Vorschriften der jeweiligen Stiftungsordnung beachtet. Zudem werden die allgemeinen Vorschriften des Handelsgesetzbuches und die Vorgaben des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) beachtet. Leitlinie ist hier die im Prüfungsstandard 740 „Prüfung von Stiftungen“ festgelegten Vorgaben.

Nach Abschluss der Prüfung verfasst der Wirtschaftsprüfer einen Prüfbericht. Diesen legt er der zuständigen Stiftungsaufsicht vor. Ist die Prüfung erfolgreich verlaufen, erteilt er einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.

Meine Erfahrung mit der Prüfung von Stiftungen
Viele Stifterinnen und Stifter möchten gemeinnützige Projekte in ihrer Heimat fördern. Sie fühlen sich Städten wie Augsburg oder München verbunden, in denen sie aufgewachsen sind oder wichtige Stationen ihres Lebens verbracht haben. Die Prüfung solcher kommunaler Stiftungen nehme ich regelmäßig vor. Dabei kommt mir die Erfahrung mit der Rechnungslegung von Stiftungen zugute. Ich betreue hauptsächlich Stiftungen mit gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken wie die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, dem sozialem Wohnungsbau sowie Wissenschaft und Forschung.

© styleuneed